agb

1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern der Fotografin ein_e Unternehmer_in im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner_in gegenübersteht.

1.2. Die Fotografin erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der_die Auftraggeber_in deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch die Fotografin bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner_innen werden nicht Vertragsinhalt.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4. Angebote der Fotografin sind freibleibend und unverbindlich.


2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1. Die Angebote der Fotografin sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.

2.2. Die Erteilung eines Auftrags an die Fotografin kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, SMS, Social Mediakanäle, etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Die Fotografin übermittelt den Auftraggeber_innen innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder informiert diese über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen der Fotografin und den Auftraggeber_innen zustande.


3. Urheberrechtliche Bestimmungen:

3.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der Fotografin zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Die Vertragspartner_innen erwerben in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwerben die Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium der Auftraggeber_innen und nicht für Werbezwecke als erteilt.

3.2 Die Vertragspartner_innen sind bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Bearbeitung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) Lisa Kainzbauer. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vor- stehend beschriebenen Hersteller_innenvermerk.

3.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, die Fotografin bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

3.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

3.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist der Fotografin die Webadresse mitzuteilen.

3.6 Die Vertragspartner_innen sind verpflichtet, erforderlichenfalls an der Auftragserfüllung mitzuwirken und der Fotografin nach ihren Kräften zu unterstützen.
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) haben die Vertragspartner_innen zu sorgen. Die Vertragspartner_innen verpflichtet sich, der Fotografin vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw. des Verhaltens der Vertragspartner_innen zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt bzw. gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.

3.7 Die Vertragspartner_innen dürfen ihre Rechte aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.


4. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:

4.1.1 Analoge Fotografie:
Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht der Fotografin zu. Dieser überlässt den Vertragspartner_innen gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum der Fotografin. 
Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden den Vertragspartner_innen nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten der Vertragspartner_innen zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

4.1.2 Digitale Fotografie:
Das Eigentum an den Bilddateien steht der Fotografin zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, von der Fotografin hergestellte Bilddateien.
Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

4.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch der Auftraggeber_innen bestimmt sind, auf USB-Sticks, CD’s oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und den Auftraggeber_innen gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

4.3 Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen den Vertragspartner_innen keinerlei Ansprüche zu.


5. Kennzeichnung:

5.1 Die Fotografin ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise mit ihrer Herstellerinnenbezeichnung zu versehen. Die Vertragspartner_innen sind verpflichtet, für die Integrität der Herstellerinnenbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerinnenbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

5.2 Die Vertragspartner_innen sind verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerinnenbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und die Fotografin als Urheberin der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.


6. Nebenpflichten:

6.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen haben die Vertragspartner_innen zu sorgen. Sie halten die Fotografin diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

6.2 Sollte die Fotografin von den Vertragspartner_innen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichern die Auftraggeber_innen, dass sie hiezu berechtigt ist und stellt der Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

6.3 Die Vertragspartner_innen verpflichten sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist die Fotografin berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten der Auftraggeber_innen einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten der Auftraggeber_innen.


7. Verlust und Beschädigung:

7.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien, etc.) haftet die Fotografin aus welchem Rechtstitel immer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige ihrer Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen den Auftraggeber_innen nicht zu; die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistent_innen, Visagist_innen und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

7.2 Punkt 7.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind von den Vertragspartner_innen zu versichern.


8. Vorzeitige Auflösung:

8.1 Bei Verzug der Vertragspartner_innen mit einer (Teil)Zahlung oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit der Vertragspartner_innen zu mindern geeignet sind (z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens), ist die Fotografin berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, sowie noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Forderungen zurückzuhalten und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommen die Vertragspartner_innen diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Fotografin berechtigt, von sämtlichen mit den Vertragspartner_innen geschlossenen Verträgen ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten. Davon unberührt bleibt das Recht auf Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte auf Kosten der Vertragspartner_innen sowie auf Geltendmachung von Schadenersatz.

8.2 Die Vertragspartner_innen verpflichten sich, die Fotografin vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit dieser unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in ihrem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.

8.3 Ein Zurückbehaltungsrecht der Vertragspartner_innen gegenüber den Forderungen der Fotografin wegen mangelhafter Erfüllung oder der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird ausdrücklich ausgeschlossen.


9. Leistung und Gewährleistung:

9.1 Die Fotografin wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern die Vertragspartner_innen keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung und -bearbeitung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

9.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen der Vertragspartner_innen zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9.3 Die Vertragspartner_innen tragen das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der Fotografin liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

9.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr der Vertragspartner_innen.

9.5 Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.

9.6 Im Fall der Mangelhaftigkeit steht den Vertragspartner_innen nur ein Verbesserungsanspruch durch die Fotografin zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie von der Fotografin abgelehnt, steht den Vertragspartner_innen ein Preisminderungsanspruch zu.
Die Kosten einer von den Vertragspartner_innen vorgenommenen Mängelbehebung durch Dritte ist die Fotografin in keinem Fall zu tragen verpflichtet.Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel.

9.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.

9.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass den Vertragspartner_innen ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

9.9 Den Vertragspartner_innen stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, solange sie mit ihren eigenen Leistungspflichten in Verzug sind.

9.10 Wertvollere Gegenstände müssen von den Kund_innen versichert werden.

9.11 Die Organisation und Ausführung von Aufträgen geschieht mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Todesfall im engsten Familien & Freundeskreis, Verkehrsunfall oder diverse andere persönliche Umstände etc. die Fotografin zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen können, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Kosten, Verluste oder Folgen übernommen werden. Wenn es der Fotografin nach eigenem Ermessen zumutbar ist, wird sie sich um eine_n Ersatzfotograf_in bemühen, welche_r auf eigene Rechnung Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Alle geleisteten Anzahlungen werden den Auftraggeber_innen unmittelbar wieder auf das Konto gut geschrieben. Für Mehrkosten, die durch Buchung Dritter (insbesondere Fotograf_innen) entstehen, wird nicht gehaftet.


10. Werklohn / Honorar:

10.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin ein Werklohn (Honorar) nach ihrer jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.

10.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

10.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagist_innen etc.), auch wenn deren Beschaffung durch die Fotografin erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

10.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten von Vertragspartner_innen gewünschte Änderungen gehen zu deren Lasten.

10.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

10.6 Nehmen die Vertragspartner_innen von der Durchführung des erteilten Auftrages Abstand, steht der Fotografin mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

10.7 Das Netto-Honorar versteht sich, so nicht anders gekennzeichnet oder vereinbart, zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

10.8 Die Vertragspartner_innen verzichten auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Die Abtretung der Mängelansprüche der Vertragspartner_innen ist ausgeschlossen.

10.9 Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.

10.10 Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, gilt das amtliche km Geld mit 0,42€/km für diverse Strecken die für den Auftrag zu fahren sind.


11. Lizenzhonorar:

11.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht der Fotografin im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

11.2 Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.


12. Zahlung:

12.1 Die Fotografin ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung von den Auftraggeber_innen die Leistung einer Akontozahlung zu fordern.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Fotografin berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

Alle Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.

12.2 Bei Zahlungsverzug der Vertragspartner_innen ist die Fotografin unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen. Darüber hinaus sind die Vertragspartner_innen verpflichtet, der Fotografin sämtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, zu ersetzen.

12.3 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum der Vertragspartner_innen übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

12.4 Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten der Vertragspartner_innen.

12.5 Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend bei der Fotografin zur Zahlung fällig.


13. Datenschutz:

Die Vertragspartner_innen nehmen folgende Datenschutzmitteilung, sofern diesen nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass die Fotografin damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:

Die Fotografin als Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten der Vertragspartner_innen wie folgt:

1. Zweck der Datenverarbeitung:
Die Fotografin verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der von den Vertragspartner_innen angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken der Fotografin, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke der Fotografin.

2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
Die Fotografin verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.

Übermittlung der personenbezogenen Daten der Vertragspartner_innen:
Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten der Vertragspartner_innen, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage der Vertragspartner_innen namentlich zu nennende Empfänger_innen übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit den Vertragspartner_innen bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.

3. Speicherdauer:
Die personenbezogenen Daten der Vertragspartner_innen werden von der Fotografin nur solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten der Vertragspartner_innen werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.

4. Die Rechte der Vertragspartner_innen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten:

Nach geltendem Recht sind die Vertragspartner_innen unter anderem berechtigt:

  1. zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten die Fotografin gespeichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst zu erhalten

  2. die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen ihrer personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen

  3. von der Fotografin zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken

  4. unter bestimmten Umständen der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen

  5. die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt Datenübertragbarkeit zu verlangen werden, zu kennen und

  6. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben

5. Kontaktdaten des Verantwortlichen:

Sollten die Vertragspartner_innen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, können sich diese an die ihm namentlich und anschriftlich bekannte Fotografin wenden.


14. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken der Fotografin:

14.1 Die Fotografin ist, sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht, berechtigt von ihr hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung ihrer Tätigkeit zu verwenden. Die Vertragspartner_innen erteilen zur Veröffentlichung zu Werbezwecken der Fotografin ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichten auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

14.2 Die Vertragspartner_innen erteilen auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen ihre Einwilligung, dass ihre personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken der Fotografin verarbeitet werden.


15. Schlussbestimmungen:

15.1 Für alle gegen die Vertragspartner_innen der Fotografin, die im Inland ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung haben, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel die Verbraucher_innen ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung haben. Für Verbraucher_innen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

15.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner_innen oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen die Fotografin richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Regressberechtigten weisen nach, dass der Fehler in der Sphäre der Fotografin verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass den Vertragspartner_innen die durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gewährte Schutz entzogen wird.

15.3 Der Fotografin trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der von den Vertragspartner_innen beigestellten Produkte und Requisiten. Die Fotografin übernimmt keine wie immer geartete Haftung für direkte oder indirekte Schäden, welche durch derartige Gegenstände verursacht werden.

15.4 Die Fotografin trifft keine Haftung für Umstände, die nicht ihrer Sphäre zuordenbar sind, z.B. Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

15.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von der Fotografin auftragsgemäß hergestellten Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).